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ICD-10-GM Version 2019

Kapitel XXII
Schlüsselnummern für besondere Zwecke
(U00-U99)

U69.-! Sonstige sekundäre Schlüsselnummern für besondere Zwecke

U69.0-! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie
Hinw.:

Unter einer im Krankenhaus erworbenen Pneumonie versteht man eine Pneumonie, deren Symptome und Befunde die KISS-Definitionen (Definitionen nosokomialer Infektionen für die Surveillance im Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System) erfüllen.

Die Einstufung als im Krankenhaus erworbene Pneumonie bedeutet nicht automatisch, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der medizinischen Behandlung und dem Auftreten der Infektion existiert, es ist auch kein Synonym für ärztliches oder pflegerisches Verschulden.

Die Schlüsselnummern sind nur von Krankenhäusern, die zur externen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V verpflichtet sind, und nur für vollstationär behandelte erwachsene Patienten (18 Jahre und älter) anzugeben.

Die Schlüsselnummern dienen in der Qualitätssicherung zur Abgrenzung ambulant erworbener Pneumonien von im Krankenhaus erworbenen Pneumonien.

  • U69.01! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die mehr als 48 Stunden nach Aufnahme auftritt
  • U69.02! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die entweder bei Aufnahme besteht oder innerhalb von 48 Stunden nach Aufnahme auftritt, bei bekannter, bis zu 28 Tage zurückliegender Hospitalisierung
  • U69.03! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die entweder bei Aufnahme besteht oder innerhalb von 48 Stunden nach Aufnahme auftritt, bei bekannter, 29 bis zu 90 Tage zurückliegender Hospitalisierung
  • U69.1-! Sekundäre Schlüsselnummern für besondere administrative Zwecke
    • U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist
    • Hinw.:
      Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.
  • U69.11! Dauerhaft erworbene Blutgerinnungsstörung
  • Hinw.:

    Dieser Zusatzkode ist nur von Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17b KHG zu verwenden. Die Schlüsselnummer darf nur in Verbindung mit einer vorangestellten primären Schlüsselnummer aus der Anlage 7 zur FPV verwendet werden, um dadurch das abrechenbare Zusatzentgelt über die Kodierung eindeutig zu bestimmen.

  • U69.12! Temporäre Blutgerinnungsstörung
  • Hinw.:

    Dieser Zusatzkode ist nur von Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17b KHG zu verwenden. Die Schlüsselnummer darf nur in Verbindung mit einer vorangestellten primären Schlüsselnummer aus der Anlage 7 zur FPV verwendet werden, um dadurch das abrechenbare Zusatzentgelt über die Kodierung eindeutig zu bestimmen.

  • U69.13! Herz-Kreislauf-Stillstand vor Aufnahme in das Krankenhaus
  • Kodierhinweis
    Diese Schlüsselnummer ist bei Vorliegen eines Herzstillstandes mit erfolgreicher Wiederbelebung (I46.0) oder eines Herzstillstandes ohne erfolgreiche Wiederbelebung (I46.9) anzugeben, wenn der Herzstillstand in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit der aktuellen stationären Behandlung steht und innerhalb von 24 Stunden vor stationärer Aufnahme außerhalb eines Krankenhauses aufgetreten ist.
    U69.2-! Sekundäre Schlüsselnummern für besondere epidemiologische Zwecke
    Hinw.:
    Die Schlüsselnummern dieser Kategorie dienen der Spezifizierung besonderer epidemiologischer Ereignisse. Das DIMDI wird eine Einschränkung des Anwendungszeitraums der Schlüsselnummern bei Bedarf bekannt geben.
    • U69.20! Influenza A/H1N1 Pandemie 2009 [Schweinegrippe]
  • U69.21! Influenza A/H5N1 Epidemie [Vogelgrippe]
  • U69.3-! Sekundäre Schlüsselnummern für die Art des Konsums psychotroper Substanzen bei durch diese verursachten psychischen und Verhaltensstörungen
    Hinw.:

    Die Schlüsselnummern dieser Kategorie sind nur von Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17d KHG zu verwenden. Sie sind nur in Kombination mit Schlüsselnummern aus Kap. V, Bereich F10-F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen für die Kodierung der Art des Konsums dieser Substanzen anzugeben, siehe auch die Hinweise bei den entsprechenden Schlüsselnummern.

    • U69.30! Intravenöser Konsum von Heroin
  • U69.31! Nichtintravenöser Konsum von Heroin
  • U69.32! Intravenöser Konsum sonstiger psychotroper Substanzen
  • Exkl.:
    Intravenöser Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe (U69.33!)
    Intravenöser Konsum sonstiger Stimulanzien (U69.35!)
  • U69.33! Intravenöser Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe
  • U69.34! Nichtintravenöser Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe
  • U69.35! Intravenöser Konsum sonstiger Stimulanzien, außer Koffein
  • Exkl.:
    Intravenöser Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe (U69.33!)
  • U69.36! Nichtintravenöser Konsum sonstiger Stimulanzien, außer Koffein
  • Exkl.:
    Nichtintravenöser Konsum (Meth-)Amphetamin-haltiger Stoffe (U69.34!)
    U69.4-! Sekundäre Schlüsselnummern für die Spezifizierung von Infektionen
    • U69.40! Rekurrente Infektion mit Clostridium difficile
    Hinw.:

    Die Schlüsselnummer dient der Spezifizierung einer Infektion mit Clostridium difficile als rekurrente Infektion. Der jeweilige Zeitraum, in dem eine wieder aufgetretene Infektion als rekurrent zu bezeichnen ist, richtet sich nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

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