OPS Version 2019
Das Systematische Verzeichnis des OPS 2019 wird ergänzt um folgende Informationen, die in der Druckausgabe entweder der eigentlichen Systematik vorangestellt oder als Anhang enthalten sind:
Bitte beachten Sie: Die Tabellen in den ergänzenden Informationen der Onlinefassung zum OPS entsprechen nicht immer exakt der Optik dieser Tabellen in der amtlichen PDF-Fassung: Um weitestgehend Barrierefreiheit gemäß BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) zu gewährleisten, konnte die Umsetzung nicht immer eins zu eins erfolgen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht.
Der Kommentar gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version gegenüber der Vorjahresversion. In den Nutzungshinweisen finden Sie Hinweise zur Verschlüsselung mit dem OPS. Kommentar, Nutzungshinweise und das Abkürzungsverzeichnis sind in der Druckausgabe der eigentlichen Systematik vorangestellt.
Die Dokumente "Aufwandspunkte" enthalten die Tabellen, die zur Berechnung der Aufwandspunkte für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung für Erwachsene (SAPS, TISS) (Kode 8-980) und für Kinder (Kode 8-98d) benötigt werden. Das Dokument "Therapieeinheiten Psych" enthält Tabellen der anrechenbaren Therapieeinheiten pro Patient für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche für die Kodes 9-649 ff. für die Behandlungsbereiche 9-60 bis 9-63 sowie 9-696 ff. für die Bereiche 9-65 bis 9-68. Anhand der Tabellen mit den Pflegekomplexmaßnahmen-Scores (PKMS) werden die Aufwandspunkte für die hochaufwendige Pflege von Patienten (Kodes unter 9-20) berechnet. Die Tabellen zur Berechnung von Aufwandspunkten und der Therapieeinheiten Psych sowie der PKMS befinden sich in der Druckausgabe im Anhang.
Der Anhang "Klarstellungen" enthält Klarstellungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information berechtigt, bei Auslegungsfragen zu ICD-10-GM und OPS Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.