OPS Version 2019
Der Anhang "Klarstellungen" enthält Klarstellungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berechtigt, bei Auslegungsfragen zu ICD-10-GM und OPS Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.
Klarstellungen zum OPS 2019 (PDF, ca. 1,1 MB)